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   ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07   

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https://dejure.org/2007,30061
ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07 (https://dejure.org/2007,30061)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 19.06.2007 - 6 BV 12/07 (https://dejure.org/2007,30061)
ArbG Cottbus, Entscheidung vom 19. Juni 2007 - 6 BV 12/07 (https://dejure.org/2007,30061)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • ArbG Cottbus PDF

    §§ 15 KSchG, 626 BGB, 78 BetrVG
    Zustimmungsersetzung zu einer außerordentlichen Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitgliedes im Zusammenhang mit einer Massenänderungskündigung; Zum wichtigen Grund im Rahmen Massenänderungskündigung:

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit eines Betriebsratsmitglieds; Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Angleichung der Arbeitsbedingungen des besonders geschützten Arbeitnehmers an die übrigen Arbeitnehmer; ...

  • brandenburg.de PDF

    §§ 15 KSchG, 626 BGB, 78 BetrVG
    Außerordentliche Änderungskündigung mit sozialer Auslauffrist eines Betriebsratsmitgliedes im Zusammenhang mit einer Massenänderungskündigung

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 07.10.2004 - 2 AZR 81/04

    Massenänderungskündigung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07
    Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ohne die Änderung der Arbeitsbedingungen ein sinnlos gewordenes Arbeitsverhältnis über einen erheblichen Zeitraum nur durch Gehaltszahlungen fortgesetzt werden müsste und der Arbeitgeber möglicherweise sogar eine unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitsplätze einzusparen, wegen des Beschäftigungsanspruchs des Mandatsträgers nicht vollständig umsetzen könnte (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 21).

    Dies auch, obwohl entsprechende Gesetzesänderungen vorgeschlagen waren, wie zum Beispiel im Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes des Freistaates Sachsen (BR-Drucksache 293/95) in § 114 Absatz 6, worin es um die Sonderbehandlung der Massenkündigung ging (vergleiche BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 17).

    Auch liegen die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion des § 15 Absatz 1 Kündigungsschutzgesetz nicht vor (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    § 15 Kündigungsschutzgesetz stellt jedoch eine gesetzliche Spezialregelung für den Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung dar, der der allgemeinen Regelung des § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz vorgeht (BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    Die Bevorzugung von Arbeitnehmern mit betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben gegenüber anderen Arbeitnehmern ist deshalb um der ordnungsgemäßen Arbeit der jeweiligen Arbeitnehmervertretung willen, die im Interesse aller Arbeitnehmer liegt, sachlich gerechtfertigt und geboten (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 18; vergleiche auch BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04 zu Randnummer 18).

    Insbesondere liegt nicht der in der Rechtsprechung als wichtiger Grund für eine außerordentliche Änderungskündigung gegenüber einem Mandatsträger anerkannte Fall des sinnentleerten Arbeitsverhältnisses vor (vergleiche BAG vom 07.10.2004, 2 AZR 81/04, bereits oben zitiert).

  • BAG, 21.06.1995 - 2 ABR 28/94

    Außerordentliche Änderungskündigung eines Betriebsratsmitglieds -

    Auszug aus ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07
    Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind deshalb auch im Rahmen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BAG zum Beispiel BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04).

    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kann auch gegenüber einem Mandatsträger auf betrieblichen Gründen beruhen (BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 sowie BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Maßstab für die Zumutbarkeitsprüfung ist dabei die Frage, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile bis zum ersten Entlassungstermin aufgrund einer ein Jahr nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats erklärten Kündigung zugemutet werden kann (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 22; vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 zu Randnummer 22).

  • BAG, 17.03.2005 - 2 ABR 2/04

    Betriebsratsmitglied - Kündigung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07
    Die in § 626 BGB enthaltenen und daraus abgeleiteten Regeln zur Zulässigkeit einer außerordentlichen Kündigung sind deshalb auch im Rahmen des § 15 Absatz 1 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BAG zum Beispiel BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04).

    Ein solches außerordentliches Kündigungsrecht kann auch gegenüber einem Mandatsträger auf betrieblichen Gründen beruhen (BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 sowie BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Um jedoch eine Schlechterstellung gegenüber ordentlich kündbaren Arbeitnehmern zu vermeiden, ist dem Betriebsratsmitglied die Kündigungsfrist, die ohne den besonderen Kündigungsschutz für ihn gälte, als Auslauffrist einzuräumen, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf dieser fiktiven Kündigungsfrist zuzumuten ist (Etzel in KR, 7. Auflage, § 15 KSchG Randnummer 22 sowie BAG vom 17.03.2005, 2 ABR 2/04 zu Randnummer 18).

  • BAG, 25.10.1984 - 2 AZR 455/83
    Auszug aus ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07
    Darüber hinaus müssen die neuen Bedingungen andererseits auch dem Gekündigten zumutbar sein (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83 vergleiche auch BAG vom 21.06.1995, 2 ABR 28/94).

    Allerdings gilt bei außerordentlichen Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen der Grundsatz, dass Umstände, die in die Sphäre des Betriebsrisikos des Arbeitgebers fallen, auch bei einem durch § 15 Kündigungsschutzgesetz geschützten Mandatsträger (wie auch bei anderen Arbeitnehmern) in der Regel nicht als wichtige Gründe für eine außerordentliche Kündigung geeignet sind (BAG vom 25.10.1984, 2 AZR 455/83).

  • BAG, 28.04.1982 - 7 AZR 1139/79

    Änderungskündigung und Gleichbehandlung

    Auszug aus ArbG Cottbus, 19.06.2007 - 6 BV 12/07
    Eine anderweitige kündigungsrechtliche Betrachtung würde die Funktion des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne eines in erster Linie zugunsten der ausgeschlossenen Arbeitnehmer wirkenden Gestaltungs- und Ordnungsprinzips in sein Gegenteil verkehren (BAG vom 28.04.1982, 7 AZR 1139/79).
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